Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 294
§ 294 – Ungetrennte Früchte
(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden. (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 262 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.
Kurz erklärt
- Früchte, die noch am Boden sind, können gepfändet werden, solange sie nicht bereits durch eine Vollstreckung in das Grundstück betroffen sind.
- Die Pfändung darf frühestens einen Monat vor der üblichen Reifezeit der Früchte erfolgen.
- Ein Gläubiger mit einem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück kann der Pfändung widersprechen.
- Der Widerspruch ist nur möglich, wenn kein vorrangiger Anspruch gepfändet wird.
- Die Regelung betrifft die Pfändung von Ernteerträgen und deren rechtliche Rahmenbedingungen.